AI als Kollege, der nicht nach Hause geht
Über AI wird viel geredet und viel geforscht. Uns interessiert der Teil danach.
Wir setzen sie in Projekten ein, in denen die Kontrolle bei uns bleibt, in denen jeder Schritt nachvollziehbar ist und in denen sie das tut, wofür sie taugt. Sie liest, sortiert und erschließt, rund um die Uhr, ohne Ermüdung und ohne Urlaubsanspruch. Sie entscheidet nichts. Diese Trennung ist keine Zurückhaltung, sondern die Voraussetzung dafür, dass man mit dem Ergebnis in einem Verfahren arbeiten kann.
Was wir gebaut haben
Daten, die ein Auftraggeber an die Computerforensic & more GmbH übergibt, verlassen unser Haus nicht. Sie werden im computerforensischen Labor verarbeitet und gehen erst dann wieder hinaus, wenn der Auftraggeber sie zurückfordert. Das gilt seit jeher für die Verarbeitung in unserer eDiscovery-Plattform von Farsight und allen anderen computerforensischen Projekten.
Der übliche Weg zur AI-gestützten Auswertung führt an dieser Stelle über einen externen Anbieter und damit über die Grenze des eigenen Netzes. Genau diesen Weg wollten wir nicht gehen. Gemeinsam mit dem Hersteller haben wir die Plattform deshalb an unsere lokale AI angebunden. Beide Systeme stehen im selben Labor bei uns in Wien.
Technisch greift die lokale AI auf den Index eines eDiscovery Case zu. Sie exportiert alle Dokumente, übernimmt dabei die bereits vergebenen Codings in die textuelle Analyse und baut daraus eine eigene Wissensdatenbank auf dem AI-Server auf. Der Bestand bleibt auf unserer Hardware, die Modelle laufen auf derselben Hardware, und die Abfrage läuft ohne externen Beteiligten.
Ab diesem Punkt steht dem berechtigten Benutzer eine Auswahl an Modellen offen. Wir betreiben lokale Modelle auf eigener Hardware und halten daneben Connectoren zu den großen Anbietern bereit. Der Default ist lokal. Öffentliche Modelle bekommt kein Kunde standardmäßig, sondern nur dann, wenn er sie ausdrücklich anfordert und die Freigabe für den konkreten Case erteilt. Die dabei anfallenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Die lokale AI selbst rechnen wir pauschal pro Monat ab, der Monatspreis entspricht etwa einer Partner-Anwaltsstunde.
Warum diese Reihenfolge kein Marketing ist
Bei jeder Verwendung eines öffentlichen Modells verlassen Daten den lokalen Speicherort und gehen an den Anbieter. Das ist bekannt. Weniger präsent ist, welche Daten das sind. Es geht nicht der uninteressante Rest hinaus, sondern jene Passagen, die das Retrieval zuvor als die relevantesten für die Fragestellung bewertet hat. Ohne gute Ausschnitte gibt es keine gute Antwort, das ist der Mechanismus und nicht sein Nebeneffekt. In einem eDiscovery-Case bedeutet das, dass systematisch der inhaltlich wertvollste Teil eines Bestands übertragen wird.
Wer diese Rechnung aufmacht, kommt bei sensiblen Verfahren zu einer klaren Antwort. Lokal ist nicht die vorsichtige Variante, sondern die sachlich richtige.
Der Testlauf
Ich halte es lieber mit der Praxis als mit der Theorie, deshalb hier der Durchlauf.
Ich habe 169 öffentlich zugängliche PDF-Dokumente aus dem RIS in unser eDiscovery-System importiert. Bewusst öffentliches Material aus einer österreichischen Rechtsdatenbank und kein Mandantenmaterial, weil ein Demonstrationslauf keinen Fallbezug braucht und weil damit auch der Vergleich mit den Cloudmodellen unbedenklich bleibt. Die lokale AI hat den erzeugten Index aus dem Case gezogen und daraus in neun Minuten eine eigene Wissensdatenbank aufgebaut.
Neun Minuten sind eine Aussage über den Durchsatz. Über die Qualität der Antworten sagen sie nichts. Also habe ich dieselbe Frage an vier Modelle gestellt, zwei lokal auf unserer Hardware, zwei über Connectoren zu öffentlichen Anbietern.
Der Prompt lautete wörtlich, mit Bitte um eine Zusammenfassung in 5 Sätzen von der Entscheidung G 133/2024.
Qwen2.5-32B, lokal
Die Entscheidung G 133/2024 des Verfassungsgerichtshofes behandelt Anträge zur Verfassungskonformität von Bestimmungen des österreichischen Strafvollzugsgesetzes (StVG) im Hinblick auf Verfahrenshilfe in Vollzugsbeschwerdeverfahren. Der Antragsteller kritisiert, dass § 17 Abs. 2 Z 1 StVG die Verfahrenshilfe in diesen Verfahren ausschließt, was gegen das Recht auf ein effektives und faires Haftprüfungsverfahren (Art. 5 EMRK) sowie das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) verstoßen würde. Die Bundesregierung hingegen behauptet, dass das Beschwerdeverfahren effektiv und niederschwellig gestaltet sei und die Anordnung von Verfahrenshilfe nicht erforderlich sei. Der Verfassungsgerichtshof stellt fest, dass die gesetzliche Ausgestaltung der Verfahrenshilfe in Vollzugsbeschwerdeverfahren tatsächlich die Rechte des Antragstellers verletzt, da sie die Wirksamkeit des Haftprüfungsverfahrens einschränkt. Folglich wird die Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.
Qwen3, lokal
Der VfGH hob mit G 133/2024-31 vom 25.06.2025 § 17 Abs. 2 Z 1 StVG als verfassungswidrig auf. Die aufgehobene Bestimmung unterwarf Beschwerdeverfahren vor dem Vollzugsgericht (§ 16 Abs. 3 StVG) dem AVG und schloss damit die Gewährung unentgeltlicher Verfahrenshilfe gänzlich aus. Der VfGH stützte sich auf die EGMR-Rechtsprechung (unter anderem Laskowska) und sein eigenes Erkenntnis VfSlg 19.989/2015, wonach dort, wo schwierige Rechtsfragen zu lösen sind, die Beiordnung eines Verfahrenshelfers zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes verfassungsrechtlich geboten sein kann. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30.06.2026 in Kraft, frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Die übrigen Anträge des Antragstellers, eines Strafgefangenen, wurden als unzulässig zurückgewiesen.
Claude, Cloudabfrage
Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis G 133/2024-31 vom 25. Juni 2025 die Bestimmung § 17 Abs. 2 Z 1 des Strafvollzugsgesetzes (StVG) als verfassungswidrig auf. Diese Bestimmung hatte vorgesehen, dass in Beschwerdeverfahren vor dem Vollzugsgericht nach § 16 Abs. 3 StVG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zur Anwendung kommt, wodurch die Gewährung von Verfahrenshilfe gänzlich ausgeschlossen war. Der Verfassungsgerichtshof stützte seine Entscheidung auf die EMRK-Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung Laskowska, und seine eigene Judikatur (VfSlg 19.989/2015), wonach in Fällen schwieriger Rechtsfragen die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes verfassungsrechtlich geboten sein kann. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 in Kraft, frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Die übrigen Anträge des Antragstellers, der unter anderem § 126 StVG und diverse StPO-Vorschriften anfechten wollte, wurden als unzulässig zurückgewiesen.
Jeder dieser Sätze war in der Ausgabe mit einem Verweis auf das Quelldokument versehen.
GLM, Cloudabfrage
Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 25. Juni 2025 (G 133/2024-31) auf einen Parteiantrag aus dem Anlassfall eines Beschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Juli 2024 hin § 17 Abs. 2 Z 1 StVG als verfassungswidrig auf. Die Bestimmung erklärt für Beschwerdeverfahren nach § 16 Abs. 3 StVG näher genannte Bestimmungen des AVG für anwendbar und schließt damit die Gewährung von Verfahrenshilfe kategorisch aus, während sie in Verfahren nach § 16 Abs. 2 StVG über den Verweis auf die StPO und deren Verfahrenshilferegime (§ 61 Abs. 2 StPO) zur Verfügung steht. Gestützt auf die EMRK-Rechtsprechung (insbesondere EGMR 13.03.2007, 77765/01, Laskowska) und sein Erkenntnis VfSlg 19.989/2015 hielt der Gerichtshof fest, dass im Einzelfall die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes verfassungsrechtlich geboten sein kann, weshalb der gänzliche Ausschluss die Durchsetzung subjektiv-öffentlicher Rechte bei schwierigen Tat- oder Rechtsfragen maßgeblich erschwert. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 in Kraft, frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft und Kosten sind nicht zuzusprechen. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen, soweit er nicht präjudizielle und offensichtlich trennbare Bestimmungen des § 17 StVG erfasste, den Hauptantrag zu Vollzugslockerungen (§ 126 Abs. 2 StVG) zu eng fasste, weil auch die verweisende Norm § 167 Abs. 1 StVG anzufechten gewesen wäre, sowie diverse StPO-, StGB- und StVG-Bestimmungen ohne substantiierte konkrete Bedenken angriff.
Auch hier war jeder Satz mit einem Quellverweis hinterlegt.
Meine Bewertung
Drei der vier Antworten decken sich in den harten Eckdaten. Geschäftszahl mit Ordnungsnummer, Entscheidungsdatum, aufgehobene Bestimmung, Grund der Aufhebung, Fristsetzung und die Zurückweisung im Übrigen. Wo vier Modelle unabhängig voneinander dieselben Eckdaten liefern, ist das ein brauchbares Signal. Ein Beweis ist es nicht, das bleibt Sache der Kontrolle gegen die Entscheidung selbst.
Eine Antwort fällt heraus. Qwen2.5-32B nennt weder die Ordnungsnummer noch das Entscheidungsdatum, führt keine einzige Fundstelle an und lässt die Fristsetzung weg, also genau jene Angabe, die in der Praxis darüber entscheidet, ob eine Bestimmung heute noch anzuwenden ist. Dazu kommt eine sprachliche Unschärfe, die im juristischen Kontext teuer wird. Eine Bestimmung, die im Gesetzesprüfungsverfahren aufgehoben wird, verletzt nicht die Rechte eines einzelnen Antragstellers, sie ist verfassungswidrig. Wer diese Zusammenfassung ungeprüft in einen Schriftsatz übernimmt, hat ein Problem.
Interessanter ist der Vergleich in die andere Richtung. Das zweite lokale Modell hat inhaltlich mit den beiden Cloudantworten mitgehalten, in den Eckdaten vollständig und in der Fundstellenangabe präzise. Das ist für mich der eigentliche Befund dieses Durchlaufs. Der Aufpreis eines öffentlichen Modells kauft in dieser Aufgabenklasse keinen Vorsprung, der den Abfluss der wertvollsten Passagen rechtfertigt.
Wo die Cloudmodelle punkten, ist die Nachvollziehbarkeit. Beide haben ihre Aussagen mit Verweisen auf das Quelldokument versehen, die lokalen nicht. Für unsere Arbeit ist das kein Komfort, sondern der Unterschied zwischen einer Behauptung und einer prüfbaren Angabe. Das ist der Punkt, an dem wir lokal nachziehen.
GLM liefert die dichteste Antwort und zugleich die längste. Fünf Sätze waren verlangt, fünf Sätze kamen, aber jeder davon trägt so viel Material, dass die Vorgabe formal erfüllt und inhaltlich unterlaufen ist. Mehr Detail heißt auch mehr Angriffsfläche, und jede zusätzliche Fundstelle ist eine zusätzliche Stelle, die geprüft werden muss.
Das Ergebnis hängt an zwei Größen, an den Rohdaten und an der Frage. Ein sauber aufgebauter Index rettet keine schlechte Fragestellung, und eine präzise Frage rettet keinen unvollständigen Bestand. Was keines der vier Modelle leistet, ist die Kontrolle gegen das Original. Die bleibt bei mir, und genau deshalb ist die AI bei uns ein Angestellter ohne Unterschrift.
Farsight und die Computerforensic & more GmbH eine nachhaltige technische Partnerschaft.
Danke liebes Farsight Team!
