Registrierkassensicherheitsverordnung – Neue Fristen!
Die Fristen wurden für manche Paragraphen von 1. Jänner 2017 auf 1. April 2017 prolongiert
Die Fristen wurden für manche Paragraphen von 1. Jänner 2017 auf 1. April 2017 prolongiert
Aber Vorsicht!
Dies gilt nicht für den § 21 und § 22 – diese sind bereits seit 1. Juli 2016 in Kraft. Dies betrifft die Ausfertigung des Gutachtens durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zur Begutachtung geschlossener Kassengesamtsysteme laut RKSV § 20 und auch den Feststellungsbescheid der Registrierkassensicherheitsverordnung.
Aktuell kann man bereits Anträge auf Feststellung der Manipulationssicherheit inklusive Gutachten stellen und auch den betreffenden Feststellungsbescheid beim zuständigen Finanzamt einreichen.
Die Fristerstreckung auf 1. April 2017 betrifft alle übrigen Paragraphen und kann dem RIS entnommen werden.
Daher ist es wichtig, sich zeitgerecht um ein Gutachten zu kümmern. Wir stehen jederzeit gerne für Auskünfte zur Verfügung! Zögern Sie nicht, uns per Mail oder Anruf zu kontaktieren!