IT Rechtstage 2022
Hiermit möchte ich gerne meine Eindrücke und Erkenntnisse vom diesjährigen IT-Rechtstag mit der Linkedin-Gemeinde teilen.
Hiermit möchte ich gerne meine Eindrücke und Erkenntnisse vom diesjährigen IT-Rechtstag mit der Linkedin-Gemeinde teilen.
Aus meiner Sicht waren diesmal eine Vielzahl von Themen dabei, welche es wert sind, in der IT Community erwähnt zu werden.
Thema 1: NFTs
Die Thematik rund um NFTs ist nicht nur rein technisch wie die Blockchain gestaltet, sondern wirft auch die Frage auf, was man eigentlich mit einem NFT erwirbt.
Ganz lustig wird es, wenn man versucht, einen NFT von einer Plattform auf eine andere zu übertragen. Klingt zwar einfach und logisch, aber in der Realität ist sogar der virtuelle erworbene NFT anschließend auch weg. Auch besteht die Möglichkeit, gefälschte Dinge oder Sachen als NFT zu verkaufen, wenn man diese nicht einmal besitzt. Auch hier ist es ganz wichtig, sich die METADATEN zu einen Produkt, welches man käuflich erwerben möchte, ganz genau anzusehen.
Für alle die sich noch nicht mit NFT`s beschäftigt haben, schlage ich vor, 30 Minuten zu opfern und mittels Google ein wenig über NFT`s herauszufinden.
Thema 2: KI aus der rechtlichen Sicht
Dieser Vortrag wurde von Dr. Axel Anderl präsentiert. Die EU hat am 21. April 2021 einen Entwurf einer Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (“EU-KI-VO“) vorgelegt.
Wer von euch einfach nicht einschlafen kann, könnte mal den Entwurf der 120 Seiten der EU lesen.
https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:e0649735-a372-11eb-9585-01aa75ed71a1.0019.02/DOC_1&format=PDF
Vorab, wer ist KI-Anbieter laut derzeitiger Verordnung Abt 3 Abs 2 KI-VO:
„Anbieter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt, um es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke – entgeltlich oder unentgeltlich – in den Verkehr zu bringen oder in Betrieb zu nehmen.“
Verstoße gegen die KI-Verordnung bergen Geldbußen von bis zu 30 Mio EUR bzw 6 % des weltweiten Unternehmensumsatzes in der Verordnung. Also aus der Sicht einer KI-Entwicklungsfirma eine weitere Kontrolle für das IKS.
Aus meiner Sicht erscheint der Wirtschaftsstandort EU diesbezüglich reichlich unattraktiv. Firmen werden lieber in Asien oder in den USA ihre KI`s entwickeln und später in die EU importieren. Die 120 Seiten sowie die angedrohten Geldbußen bereiten sicherlich einigen etwas Kopfzerbrechen.
Thema 3: Softwareprogrammierung und Gewährleistung – Dr. Max Mosing
Zu diesem Thema referierte Herr Dr. Max Mosing glanzvoll wie immer. Man kann erkennen, dass dieses Thema einer der Schwerpunkte seines Geschäftes ist.
Aus der technischen Sicht schenken wir in der Regel einem Patch, Update oder Upgrade kaum eine rechtliche Bedeutung. Dann macht es noch einen großen Unterschied, ob man die Software lokal installiert hat oder als SaaS einsetzt. Ganz interessant war auch die rechtliche Information, in welchem Umfang eine Softwarefirma ihre Software aktualisieren muss. Dies setzt nicht unbedingt einen Wartungsvertrag voraus.
Schon bei der Definition eines Mangel oder Fehlers in einer Software wird rechtlich schon zwischen Sachmängel vs. Rechtsmängel vs. „Neuer Mangelbegriff“ unterschieden. Je nach Einordnung geht es weiter in den nächsten Unterscheidungsbaum, welches Gesetz hier anwendbar ist.
Dies kann entweder mit den folgenden Paragrafen §922 (1) ABGB oder §924 ABGB oder §1 VGG(1) oder §1 VGG (2) oder §7 VGG(1) oder §7 VGG (2) oder §7 VGG (3) oder §933b (4) ABGB oder §1298 ABGB weitergehen.
Das Thema Dekompilierung und Reverse Engineering ist ebenfalls kein Unbekanntes, und Kunden dürfen in manchen Fällen dies sogar voll rechtens durchführen, obwohl dies in den ABG jedoch untersagt wurde. Eine Dekompilierung ist rechtlich dann gestattet, wenn der Softwarehersteller das Problem nicht lösen kann oder möchte und man selbst den Fehler beheben möchte.
Dies kann ich mir in der Praxis recht schwierig vorstellen, da nur dem Kunden das Recht zusteht und keinem sonstigen Dritten.
Somit sollten sich unsere Kunden, die sich nicht einmal Windows 10 selbstständig installieren können, die gekaufte Software dekompilieren und Fehler beheben.
Ebenfalls macht es einen rechtlichen Unterschied, ob es sich um eine Software oder ein Produkt handelt.
Somit je nach Gesetzeslage kann eine Gewährleistung oder Garantie oder Aktualisierungspflicht oder Verbesserung oder sogar gar nichts daraus resultieren.